Satzung

Turn – und Sportverein  1888/1920 Gemünden/Wohra

Vorbemerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit die männliche Form gewählt wird, werden somit sowohl weibliche wie männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.

Präambel

Der Verein TSV 1888/1920 Gemünden/Wohra gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

  • Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  • Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur.
  • Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
  • Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
  • Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der im Jahre 1888/1920 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1888/1920 Gemünden/Wohra e.V.

2) Er hat seinen Sitz in Gemünden/Wohra und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg unter der Nr. 3490 eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege und die Förderung aller Sportarten zum Wohle seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend.
Der Verein hat vor allem die Voraussetzungen zu schaffen, die seinen Mitgliedern die Ausübung des Leistungs-, Breiten- und Freizeitsports ermöglichen. Er ist gemeinnützig sowie parteilos, konfessionell und rassistisch neutral.

3) Der Verein verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied:
a) Im Sportkreis Waldeck-Frankenberg;
b) In dem Hessischen Fußballverband sowie dem Hessischen Turnverband;

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie des Sportkreis Waldeck-Frankenberg nach Absatz 1 als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:
a) Aktiven Mitgliedern;
b) Passiven Mitgliedern;
c) Außerordentlichen Mitgliedern;
d) Ehrenmitgliedern;

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der Sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder im Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ehrenmitglied wird, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat und 50 Jahre dem Verein angehört. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.

6) Genaueres regelt die Ehrenordnung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b) Durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
c) Durch Streichung aus der Mitgliederliste;
d) Durch Tod;
e) Durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
(außerordentlichen Mitgliedern);

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
a) Grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
b) In grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
c) Sich grob unsportlich verhält;
d) Dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet;

2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

8) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.

2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

4) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.

5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

7) Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

9) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

10) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

11) Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss Familienbeiträge festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. Und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Absatz 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis 500,- Euro;
b) Befristeter bis maximal 6-monatiger Ausschluss vom Trainings- u. Übungsbetrieb;

3) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eigeleitet.

4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

5) Der Gesamtvorstand entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.

6) Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

D. Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane

1) Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung;
b) Der geschäftsführende Vorstand;
c) Der erweiterte Vorstand;
d) Der Gesamtvorstand;

§ 13 Die Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.

3) Die Einladung erfolgt in Textform. Sie muss mindestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

4) Der Geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn es durch den schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -Frist ergeben sich aus Absatz 3.

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig.

6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung [und zur Änderung des Vereinszwecks] ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt (Alternative: Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los). Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

12) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage (Alternative: Dem Informationskasten an der Sportstätte/Adresse des Vereins) bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist, unter Anderem, für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;
b) Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstands;
c) Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
d) Entlastung des Gesamtvorstands;
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
f) Wahl der Kassenprüfer;
g) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge;

§ 15 Der geschäftsführende Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
a) Dem 1. Vorsitzenden;
b) Dem 2. Vorsitzenden;
c) Dem Kassenwart;

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wiederwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der geschäftsführende Vorstand kann in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung beschließen.

2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) Dem geschäftsführenden Vorstand;
b) Dem Schriftführer;
c) Dem Jugendwart;

3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

4) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

5) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist unzulässig.

6) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes führt der verringerte Vorstand die Geschäfte bis zur nächsten Wahl fort.

7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

8) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzende. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.

9) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 16 Der Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) Den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes;
b) Den Abteilungsleitern;

2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
a) Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung;
b) Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung von Sanktionen gem. § 11;
c) Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes;

3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

4) Der Gesamtvorstand trifft mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

§ 17 Abteilungen

1) Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von mindestens zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.

3) Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

4) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

5) Die Abteilungsleiter erhalten nach § 30 BGB den Status des besonderen Vertreters. Sie sind damit bevollmächtigt, Rechtsgeschäfte abzuschließen, soweit sie ausschließlich Angelegenheiten der eigenen Sparte betreffen und der Aufwand incl. Der Folgekosten aus der Abteilungskasse oder durch Sponsoren zu bestreiten ist.

6) Rechtsgeschäfte, die über die eigene Sparte hinauswirken bzw. nicht von der eigenen Abteilungskasse gedeckt sind, dürfen ausschließlich vom Hauptvorstand getätigt werden.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 18 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Der Vorstand/die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Aufwendungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie vorab vom Gesamtvorstand genehmigt wurden. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 19 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen.

3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zum umfassenden Bericht aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.

§ 20 Vereinsordnungen

1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss nachfolgende Ordnungen erlassen:
a) Beitragsordnung;
b) Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand;
c) Ehrenordnung;

2) Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen. Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands.

3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 21 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 840,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 22 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war;

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG) bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten für die Dauer von zwei Jahren.

F. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gemünden/Wohra, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt sollte das Vereinsvermögen verwalten und bei Gründung eines neuen Turn/Sportvereines oder einer ähnlichen rechtsfähigen Einrichtung an diese übertragen. Eingezahlte Kapitalanteile oder der Wert geleisteter Sacheinlagen werden nicht an die Mitglieder zurückerstattet.

oder

3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.04.2023 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Amtsgericht Marburg, Notar, Sonderkonditionen